Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Modellflugbetriebs am Aufstiegsgelände der MFG Saar-West hat der Vorstand am 18.03.2017 in seiner Sitzung folgende Flugordnung beschlossen:
§ 1 Regelungen der AufstiegserlaubnisDer Modellflugbetrieb am Vereinsgelände darf nur von Mitgliedern des Modellflugvereins MFG Saar-West e. V. durchgeführt werden. Für Gastflieger, sie dürfen ihre Modelle im Rahmen der Bestimmung der Flugordnung und nur unter folgenden Voraussetzungen betreiben:
a) Sie müssen im Besitz einer Kurzzeitmitgliedschaft sein.
b) Es ist eine ausreichende Versicherung nachzuweisen.
c) Bei Vorliegen der Buchstaben a+b ist nach den Anweisungen des Flugleiters bzw. eines erfahrenen, mit gleicher Knüppelbelegung fliegenden Vereinspiloten ein Überprüfungsstart vorzunehmen.
Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen des Erlaubnisbescheides des Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, vom 07.06.2011, der im Vereinsheim ausliegt und von jedem Teilnehmer am Flugbetrieb zur Kenntnis genommen werden muss. Die Bestimmungen sind genauestens zu beachten. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden auszugsweise in die Flugordnung übernommen:
(1) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
(2) Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
(3) Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
(4) Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).
(5) Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
(6) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Jedes aktive Vereinsmitglied hat einen entsprechenden Nachweis hierüber dem Vorstand vorzulegen.
(7) Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.
(8) Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solchen Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.
(9) Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten Flugraums geflogen werden. Ein Lageplan hängt im Schaukasten aus. Dies gilt auch für Modelle mit Turbinenantrieb. Modelle, deren Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) eine Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten, dürfen auf dem Modellfluggelände nicht betrieben werden.
(10) Es dürfen nur Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse betrieben werden. Der Flugleiter kann im Zweifel den Start eines Großmodells untersagen bis der Nachweis erbracht wurde, dass die Gewichtsgrenze eingehalten wird.
(11) Die zulässigen Aufstiegszeiten müssen zuverlässig eingehalten werden:
01.04. – 30.09.:
Montags - Samstags09.00 bis 19.00 UhrSonn- und Feiertage15.00 bis 19.00 Uhr
Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden. Dies gilt auch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn SR nach 09.00 Uhr oder SS vor 19.00 Uhr liegt.
01.10. – 31.03.:Montags - Samstags09.00 bis 18.00 UhrSonn- und Feiertage14.15 bis 18.00 Uhr
Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden. Dies gilt auch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn SR nach 09.00 Uhr oder SS vor 18.00 Uhr liegt.
Der Platz soll - außer bei besonderen Veranstaltungen - nach dem Ende der Aufstiegszeiten möglichst bald verlassen werden.
§ 2 Flugleiter
(1) Flugbetrieb mit mehr als 3 (drei) Modellen insgesamt bzw. mit mehr als 2 (zwei) Modellen mit Verbrennungsmotoren darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift. Der Flugbetrieb des Modellfliegers beginnt mit dem Eintrag seines Namens ins Flugbuch und endet mit dem Austrag seines Namens.
Flugleiter istbei Veranstaltungen derjenige, der vom Vorstand hierzu eingeteilt wurde. Eine Liste hängt in diesem Fall aus.ansonsten das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen. Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken.
(2) Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.
(3) Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.
(4) Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.
(5) Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden.
(6) Bei Verzicht auf einen Flugleiter sind die notwendigen Eintragungen im Modellfugbuch von den Modell-fliegern selbst vorzunehmen.
§ 3 Sicherheit
(1) Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.
(2) Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:Eintrag im FlugbuchKennzeichnung der Senderantenne mit einem Fähnchen/Marke in der entsprechenden Codierung,Anbringung der Frequenzmarke auf der Frequenztafel (dies nicht für Anlagen mit 2,4GHz Systeme).
Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Während Mäharbeiten, sowie sonstigen Arbeiten auf dem Fluggelände ist jeglicher Flugbetrieb verboten.Skizze über Flugzonen, Sicherheitszone und Pilotenfeld am Schluss dieser Flugplatzordnung
Das anlassen von Motoren oder Turbinen, ist nur in dem ausgewiesenen Schleusenbereich erlaubt. Es ist ein Abstand von 5m rechts und links des Pilotenstandfeld einzuhalten wenn sich dort Piloten aufhalten. Der Rollweg von der Schleuse zur Starbahn ist freizuhalten. Der Schleusenbereich ist kein Zuschauerbereich.
Motormodelle sind gegenüber Segelflugmodellen ausweichpflichtig. Im Landanflug haben Segler Vorrang.
Die Benutzung von Hochstartseilen für Segelflugmodelle oder Katapulte ist grundsätzlich vorher mit dem Flugleiter abzusprechen und nur dann zulässig, wenn andere Piloten mit ihren Modellen nicht in der Luft sind, bzw. dem Start zugestimmt haben.
Kennzeichnungsplicht für Modelle über 250g Abfluggewicht. Sie müssen mit einer feuerfesten, fest angebrachten Plakette mit Namen und Adresse an/im Modell versehen sein.
§ 4 Lärmschutz
(1) Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen Schallpegel von
bei Flugmodellen mit Kolbenmotoren
74 dB(A)/25m bei Betrieb eines einzelnen Flugmodells,
71 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von zwei Flugmodellen,
69 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von drei Flugmodellen und
84 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb
nicht überschreiten. Es dürfen maximal drei Flugmodelle mit Kolbenmotoren oder maximal ein Flugmodell mit Turbinenantrieb gleichzeitig betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Vorstand(Lärmschutzbeauftragten) des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).
(3) An den sog. „stillen Tagen“ des Feiertagsgesetzes darf kein Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren stattfinden. Das sind folgende Tage:
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.
§ 5 Ordnung und Sauberkeit - Umweltschutz
(1) Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Keinesfalls darf auf den Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.
(2) Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln mit Modellen nachzustellen.
(3) Sofern zur Bergung von außengelandeten Modellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser wird einen Ausgleich des Schadens mit dem betroffenen Landwirt in die Wege leiten. Sofern die Bergung einen unverhältnismäßig hohen Flurschaden verursachen würde, muss diese zunächst unterbleiben und der Vorstand informiert werden.
§ 6 Verhalten bei Unfällen
Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht die Erste Hilfe-Einrichtung im Vereinsheim zur Verfügung. Bei Alarmierung der Unfallrettung soll als Treffpunkt der Ortsausgang von Püttlingen an der Derlerstraße Einmündung Römerstraße vereinbart werden. Dorthin ist ein Fahrzeug abzustellen, das das Rettungsfahrzeug zur Unfallstelle geleitet. Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und das Gespräch nicht eher beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!
Wichtige Rufnummern und AnschriftenNotruf110Knappschaftskrankenhaus, 66346, Püttlingen(06898) 55-0Polizeiinspektion Heusweiler,
Trierer Str. 59, 66265 Heusweiler
(06806) 910-0Polizeiposten Püttlingen,
Völklinger Str. 14, 66346 Püttlingen (06898) 6052
Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen Regelungen an. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand im Interesse aller Modellflieger des Vereins gehalten, Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!
Montags - Samstags |
09.00 bis 19.00 Uhr |
Sonn- und Feiertage |
15.00 bis 19.00 Uhr |
Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden. Dies gilt auch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn SR nach 09.00 Uhr oder SS vor 19.00 Uhr liegt. |
01.10. – 31.03.:
Montags - Samstags |
09.00 bis 18.00 Uhr |
Sonn- und Feiertage |
14.15 bis 18.00 Uhr |
Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden. Dies gilt auch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn SR nach 09.00 Uhr oder SS vor 18.00 Uhr liegt. |
Der Platz soll - außer bei besonderen Veranstaltungen - nach dem Ende der Aufstiegszeiten möglichst bald verlassen werden.
§ 2 Flugleiter
(1) Flugbetrieb mit mehr als 3 (drei) Modellen insgesamt bzw. mit mehr als 2 (zwei) Modellen mit Verbrennungsmotoren darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift. Flugleiter istbei Veranstaltungen derjenige, der vom Vorstand hierzu eingeteilt wurde. Eine Liste hängt in diesem Fall aus.ansonsten das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen. Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken.
(2) Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.
(3) Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.
(4) Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.
(5) Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden.
(6) Bei Verzicht auf einen Flugleiter sind die notwendigen Eintragungen im Modellfugbuch von den Modell-fliegern selbst vorzunehmen.
§ 3 Sicherheit
(1) Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.
(2) Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:Eintrag im FlugbuchKennzeichnung der Senderantenne mit einem Fähnchen/Marke in der entsprechenden Codierung,Anbringung der Frequenzmarke auf der Frequenztafel (dies gilt auch für Anlagen mit 2,4GHz Systeme).
Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Während Mäharbeiten, sowie sonstigen Arbeiten auf dem Fluggelände ist jeglicher Flugbetrieb verboten.
Skizze über Flugzonen, Sicherheitszone und Pilotenfeld am Schluss dieser Flugplatzordnung
Das anlassen von Motoren oder Turbinen, ist nur in dem ausgewiesenen Schleusenbereich erlaubt. Es ist ein Abstand von 5m rechts und links des Pilotenstandfeld einzuhalten wenn sich dort Piloten aufhalten. Der Rollweg von der Schleuse zur Starbahn ist freizuhalten. Der Schleusenbereich ist kein Zuschauerbereich.
Motormodelle sind gegenüber Segelflugmodellen ausweichpflichtig. Im Landanflug haben Segler Vorrang.
Die Benutzung von Hochstartseilen für Segelflugmodelle oder Katapulte ist grundsätzlich vorher mit dem Flugleiter abzusprechen und nur dann zulässig, wenn andere Piloten mit ihren Modellen nicht in der Luft sind, bzw. dem Start zugestimmt haben. § 4 Lärmschutz
(1) Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen Schallpegel von
bei Flugmodellen mit Kolbenmotoren
74 dB(A)/25m bei Betrieb eines einzelnen Flugmodells,
71 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von zwei Flugmodellen,
69 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von drei Flugmodellen und
84 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb
nicht überschreiten. Es dürfen maximal drei Flugmodelle mit Kolbenmotoren oder maximal ein Flugmodell mit Turbinenantrieb gleichzeitig betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Vorstand(Lärmschutzbeauftragten) des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).
(3) An den sog. „stillen Tagen“ des Feiertagsgesetzes darf kein Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren stattfinden. Das sind folgende Tage:
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.
§ 5 Ordnung und Sauberkeit - Umweltschutz
(1) Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Keinesfalls darf auf den Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.
(2) Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln mit Modellen nachzustellen.
(3) Sofern zur Bergung von außengelandeten Modellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser wird einen Ausgleich des Schadens mit dem betroffenen Landwirt in die Wege leiten. Sofern die Bergung einen unverhältnismäßig hohen Flurschaden verursachen würde, muss diese zunächst unterbleiben und der Vorstand informiert werden.
§ 6 Verhalten bei Unfällen
Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht die Erste Hilfe-Einrichtung im Vereinsheim zur Verfügung. Bei Alarmierung der Unfallrettung soll als Treffpunkt der Ortsausgang von Püttlingen an der Derlerstraße Einmündung Römerstraße vereinbart werden. Dorthin ist ein Fahrzeug abzustellen, das das Rettungsfahrzeug zur Unfallstelle geleitet. Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und das Gespräch nicht eher beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!
Wichtige Rufnummern und Anschriften
Notruf |
110 |
Knappschaftskrankenhaus, 66346, Püttlingen |
(06898) 55-0 |
Polizeiinspektion Heusweiler,Trierer Str. 59, 66265 Heusweiler |
(06806) 910-0 |
Polizeiposten Püttlingen, Völklinger Str. 14, 66346 Püttlingen |
(06898) 6052 |
Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen Regelungen an. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand im Interesse aller Modellflieger des Vereins gehalten, Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!
Püttlingen, 17.10.2011
Modellflugverein MFG Saar-Weste. V.