S A T Z U N G
der Modellfluggruppe Saar-West e. V. Stand : 23.03.2024
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Modellfluggruppe Saar-West" in der abgekürzten Form
"MFG Saar-West".
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein"
in der abgekürzten Form "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Püttlingen.
4. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Modellflugtreibenden im Raum Saar-
West und er fördert sportliche Leistungen und Übungen der Modellflugtreibenden. Er
pflegt die fliegerische Kameradschaft, betreut und fördert die Jugend und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zwecks des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §20 Absatz 5 der
Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§14 der Satzung).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereines
a) an den Aero-Club Saar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildung und Erziehung von Jugendlichen.
§ 6 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Förderung und Pflege des Modellflugsportes.
Jugendliche werden durch einen Jugendleiter beim Bauen und Fliegen unterrichtet. Der
Verein veranstaltet Wettbewerbe und nimmt an solchen teil. Er vertritt die Belange der
Mitglieder im Allgemeinen und gegenüber dem Aero-Club Saar e.V., dessen Mitglied er ist.
§ 7 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 8 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll und beschränkt geschäftsfähige natürliche Person
werden.
2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglied
aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 9 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Diese Frist läuft
zum 30.11. des Jahres ab.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes
erforderlich.
§ 10 Wiederaufnahme von Mitgliedern
1.Wer schriftlich seinen Austritt erklärt hat, satzungsgemäß aus dem Verein ausgeschlossen
wurde oder wegen rückständiger Beiträge von der Mitgliederliste gestrichen wurde, kann
jederzeit wieder einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Vorstand richten. Nach
Zustimmung des Vorstandes durch Beschluss ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 11 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
4. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Sitzung seine Ausschlussabsicht mitzuteilen und das Mitglied zu dieser Sitzung
einzuladen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Sitzung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war,
durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 12 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die
Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
5. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied
nicht bekanntgemacht wird.
§ 13 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden
von den Mitgliedern Jahresbeiträge für MFG-Saar-West e.V. und Aero-Club Saar e.V.
erhoben.
2. Seine Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die
Jahreshauptversammlung festgesetzt.
3. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat
voll zu entrichten.
4. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Jahr im Voraus zu
entrichten.
5. Die Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
6. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 15 und §18 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§ 18 bis §22 der Satzung).
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Referenten für Motorflug
e) Referenten für Segelflug.
2. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der Kassierer und die
Referenten dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden auszuüben.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss des Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nur mit Genehmigung der Jahreshauptversammlung
in einer Person vereinigt werden.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung aller
Vorstandsmitglieder geordnet.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist ehrenamtlich tätig.
3. Er beruft ordentliche und außerordentliche Versammlungen.
4. Er beschließt über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern.
5. Er hat neu aufgenommenen Mitgliedern unverzüglich die Satzung und die Platzordnung
auszuhändigen. Satzung und Platzordnung sind dem Mitglied zu erläutern. Das Mitglied
hat dies durch Unterschrift zu bestätigen.
6. Er erlässt die Platzordnung.
7. Er ist zuständig für Verwarnungen und Startverbote.
§ 17 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§26 Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem
zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,00 (in Worten: Eintausend) Euro
die Zustimmung der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Versammlung im
Sinne des § 17 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung erforderlich ist.
§ 18 Berufung des Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
2. Der Vorstand hat in den nach Absatz 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlungen einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Kassengeschäfte sind von zwei
von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern vor der
Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der
Jahreshauptversammlung hierüber zu berichten. Die Versammlung hat über die Entlastung
des Vorstandes Beschluss zu fassen.
3. In monatlichen Versammlungen berichtet der Vorstand über die allgemeinen
Vorkommnisse und die Planungen für die Zukunft.
§ 19 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen zu berufen. Einladung und Tagesordnung sind auch im Schaukasten
auszuhängen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=
Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Anschrift des Mitgliedes.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die monatlichen Versammlungen.
§ 20 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei
Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach
dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
§ 21 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesende
ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1 der Satzung ) ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Wahl- und Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
der MFG Saar-West e.V. mindestens sechs Monate angehören.
7. Mitglieder des Vorstandes müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein
Jahr der MFG Saar-West e.V. angehören.
§ 22 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn
mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
$ 23 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name/Vorname/Titel/Geb.datum/Anschrift/Telefon-Nr./e-mail-Adressen/Ausbildungsstand-
Lizenzen/Tauglichkeitsbescheinigungen
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Daten des Mitglieds des Vereins muss der Verein auch an den Landesverband (hier AeCS) weitergeben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nicht, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt dies und das Mitglied widerspricht schriftlich dieser Veröffentlichung nicht.
§ 24 Prävention gegen sexualisierte Gewalt
Der MFG-Saar-West e.V. wirkt präventiv gegen sexualisierte Gewalt und Missbrauch an seinen Mitgliedern mit besonderem Fokus auf Schutzbefohlene. Alle bekannt gewordenen Fälle sowie vorsätzlich falsche Anschuldigungen werden geahndet.
$ 25 Vereinssanktionen
1. Vereinssanktionen dienen der Sicherung der Einhaltung der Mitgliederpflichten.
2. Verstöße gegen Mitgliederpflichten sind:
- Schwere Verstöße gegen die Satzung
- Vereinsschädigendes Verhalten
- Schädigung des Ansehens des Vereins
- Störung des Vereinsfriedens
- Innerhalb und außerhalb des Vereins: unehrenhaftes, unkameradschaftliches und
unsportliches Verhalten
- Verstoß gegen die Grundsätze der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und falsche
Anschuldigungen
- Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen des Flugbetriebs und Gefährdung von
Teilnehmern des Flugbetriebs
3. Sanktionen sind:
- Rüge/Ermahnung
- Verweis/Verwarnung
- Suspendierung von Ämtern
- Ausschluss von der Nutzung von Vereinsanlagen und/oder Teilnahme am Flugbetrieb
- Ausschluss aus dem Verein (temporär oder vollständig)
4.Vereinsschädigendes Verhalten
Dazu zählen wir:
- Große Satzungsverstöße oder Verstöße gegen Vereinsordnungen
- Beharrliche Nichterfüllung von Mitgliederpflichten, z.B. trotz Mahnung keine Zahlung von
Beiträgen oder Gebühren
- Verleumdung von Vorstandsmitgliedern
- Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
- Erhebliche Pflichtverletzungen von Organ-Mitgliedern
- Handlungen, die in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen
Ziele zuwiderhandeln
Püttlingen, den 23.03.2024
Die Vorstandsmitglieder
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Referent Motorflug Referent Segelflug Kassierer
Thomas Stein Alois Senzig Peter Scherer Walter Hoff Roland Herget